Durch die Novellierung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg, die im August 2019 in Kraft getreten ist, wurden im Sinne einer vom Gesetzgeber vorgegebenen und sich immer weiter entwickelnden Digitalisierung behördlicher Prozesse die Voraussetzungen für den digitalen Bauantrag geschafften. Dies wurde möglich unter anderem durch den Verzicht auf die Schriftform, also die Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Bauherrn und der von ihm Beauftragten, im Zusammenhang mit der baurechtlichen Antragstellung.
Bis Ende Dezember 2021 kann die Baurechtsbehörde nun noch die Einreichung der Bauvorlagen in Papierform fordern, ab dem 01. Januar 2022 wird dann die rein digitale Einreichung des Antrags sowie der Bauvorlagen über ein Portal von Service BW möglich werden. Die Baurechtsbehörde der Stadt Bad Mergentheim bietet alternativ weiterhin die Möglichkeit, vorerst noch Unterlagen in Papierform einzureichen, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Über das Portal von Service-BW (Button am Ende dieses Textes) werden Sie Schritt für Schritt durch den Prozess der Antragstellung geführt und erhalten nach Abschluss und Versand der Daten eine Bestätigung per E-Mail, dass der Vorgang an die Genehmigungsbehörde übersandt wurde.
Für die Nutzung der Plattform ist die Anlegung eines Nutzerprofils erforderlich. Sofern Sie nicht das Portal von Service-BW für die Antragsstellung verwenden möchten, steht Ihnen alternativ die Einreichung der Unterlagen über unser zentrales E-Mail-Postfach zur Verfügung. Die Adresse lautet: baurechtsamt@bad-mergentheim.de
Bitte beachten Sie, dass jedes Formular und jeder Plan in einer separaten und eindeutig beschrifteten Datei zu übersenden ist. Formulare mit mehr als einer Seite sind dabei als mehrseitige Einzeldokumente abzuspeichern.
Die Bauvorlagen müssen auch in digitaler Form die Vorgaben der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung erfüllen. Sie sind maßstäblich zu erstellen, um die digitale Maßerfassung zu ermöglichen. Die Unterlagen sind grundsätzlich im PDF/A-Format einzureichen. Innerhalb der PDF/A-Dateien dürfen keine weiteren Notizen, Kommentare und Dateianhänge enthalten sein. Außerdem dürfen die Bearbeitungsrechte nicht eingeschränkt sein. Das Einreichen von gescannten Unterlagen ist ebenfalls möglich. Dazu muss der Scan aber unbedingt dem Original entsprechen. Für diesen Fall ist auf eine sachgerechte Vermaßung zu achten.
Die Dateien sind durchzunummerieren und nach dem folgenden System mit Ordnungsnummer, Datum (Jahr/Monat/Tag) und ggf. Versionsnummer zu bezeichnen:
Antrag und Antragsunterlagen (Ordnungsnummer 100 ff.)
Antragsformular (101), Baubeschreibung (102), TA Feuerungsanlagen (103), gewerbliche Anlagen (104), Betriebsbeschreibung (105), Bauleitererklärung (106) usw.
Lageplan (Ordnungsnummer 200 ff.)
Schriftlicher Teil zum Lageplan (201), zeichnerischer Teil Lageplan (202, auf Basis eines aktuellen Katasterauszugs), Außenanlagenplan (203), Übersichtsplan (204) usw.
Bauzeichnungen und weitere Pläne (Ordnungsnummer 300 ff.)
Grundrisse (301-319), Schnitte (320-329), Ansichten (330-339), Entwässerungspläne (340-349) etc.
Gutachten (Ordnungsnummer 400 ff.)
Brandschutzkonzept (401), Schallschutznachweis (402), Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (403), Standsicherheitsnachweis (404) usw.
Sonstige Nachweise (Ordnungsnummer 500 ff.)
Berechnung Brutto-Rauminhalt / Nutzfläche (501), Berechnung Anzahl notwendige Stellplätze (502), Berechnung GRZ, GFZ, Baumassenzahl (503), Berechnung Gebäudeklasse (504), Nachweis Wärmeschutz (505) usw.
Sonstiges (Ordnungsnummer 600 ff.)
Bilder (601 ff.) usw.
Nach dem oben genannten System könnte zum Beispiel der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wie folgt benannt werden:
101_21-11-19_Antrag-auf-Baugenehmigung-nach-§49.pdf
Ein Grundriss des Erdgeschosses, der bereits einmal überarbeitet wurde und erneut vorgelegt wird, erhält beispielsweise ein geändertes Datum sowie eine Versionsnummer:
301_21-11-30_Grundriss-Erdgeschoss_V2.pdf
Wenn über Ihren Antrag entschieden wurde erhalten Sie bis auf Weiteres die Entscheidung der Baurechtsbehörde noch in Papierform sowie eine mit Genehmigungsvermerk versehene Papierfertigung Ihrer Bauvorlagen für Ihre Unterlagen. Die Papierfertigung wird dabei für Sie von der Baurechtsbehörde gefertigt.
Sollten Sie Fragen zum neuen Verfahren oder zu den oben genannten Punkten haben wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauordnungsamtes. Wir beraten Sie gerne!
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